Schnupperlehre als Forstwart – entdecke deinen Traumberuf im Wald

Du interessierst dich für Natur, Handwerk und Technik und möchtest herausfinden, ob der Beruf des Forstwarts zu dir passt? In einer Schnupperlehre erhältst du einen direkten Einblick in unseren Arbeitsalltag im Wald. Du lernst, wie wir den Wald pflegen und Bäume ernten, Maschinen und Werkzeuge einsetzen und wie vielfältig und wichtig die Arbeit für unsere Umwelt ist.

Ein Berufswahlpraktikum bietet dir die Chance, deine Stärken kennenzulernen und spannende Erfahrungen in einem zukunftsorientierten Beruf zu sammeln.

Gegenstand

Der Betrieb empfängt die Praktikantin/den Praktikanten für ein Berufswahlpraktikum. Dieses soll ein realitätsnahes Bild
des Berufes vermitteln. Dem Betrieb dient das Praktikum als Teil des Auswahl- und Selektionsverfahrens vor der Anstellung einer künftigen lernenden Person. Mit der vorliegenden Vereinbarung regeln die Parteien die
Grundsätze, Modalitäten und praktischen Aspekte des Berufswahlpraktikums gemäss nachfolgenden Bestimmungen.

Ablauf

Der Betrieb erstellt ein Rahmenprogramm für den Ablauf des Berufswahlpraktikums. Dieses wird je
nach Arbeitsfortschritt und Witterungsbedingungen im Verlauf des Praktikums entsprechend angepasst.

Beurteilung (nur bei fünftägigen Praktika)

Der Betreuer hält seine Beobachtungen während des Praktikums laufend fest. Am Ende des Praktikums
erstellt er daraus eine Gesamtbeurteilung.

Auswertungsgespräch (nur bei fünftägigen Praktika)
Am Ende des Praktikums treffen sich die Vertreter des Betriebes (Betriebsleiter und Betreuer) mit dem
Jugendlichen und dessen gesetzlicher Vertretung zu einem Abschlussgespräch. Nach dem Austausch
über das Berufswahlpraktikum und die Berufseignung wird das weitere Vorgehen festgelegt.

Rechtliche Bestimmungen zum Berufswahlpraktikum

Jugendschutz nach Arbeitsgesetz
Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz ArGV 5 (Jugendarbeitsschutzverordnung) regelt die Beschäftigung
von Jugendlichen ab 13 Jahren zur Vorbereitung der Berufswahl:
– Jugendliche dürfen nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden (Art. 4, ArGV 5).
– Sie dürfen mit leichten Arbeiten beschäftigt werden (Art. 8, ArGV 5).
– Die Dauer eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf zwei Wochen begrenzt; die Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 18 Uhr,
wobei bei mehr als fünf Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist
(Art. 11, ArGV 5).
Zu beachten ist auch die Verordnung des EVD über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (Definition der
gefährlichen Arbeiten).

Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
Die Praktikanten sind Neulinge im Betrieb. Der Betrieb ist als Arbeitgeber für die Gesundheit und
die Sicherheit der Praktikanten verantwortlich und hat die Regeln zur Unfallverhütung zu beachten
und einzuhalten (z.B. bezüglich Arbeitsmitteln, Schutzmitteln, persönlicher Schutzausrüstung etc.).
Der Praktikant hat die Anweisungen des Betreuers strikte zu beachten und insbesondere die angeordnete persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Er darf nicht für Arbeiten (und an Maschinen) eingesetzt
werden, die eine erhebliche Unfallgefahr darstellen.

Versicherung

Versicherungen sind Sache der gesetzlichen
Vertretung und gehen auf deren Kosten.

Treuepflichten, vorzeitige Beendigung des Praktikums
Der Praktikant verpflichtet sich, während der Dauer des Berufswahlpraktikums alle Anweisungen
des /der verantwortlichen Betreuers / -in zu befolgen und die Betriebsordnung einzuhalten. Insbesondere hat sich der Praktikant an die vereinbarten Präsenzzeiten und an die Sicherheitsvorschriften zu halten.
Verletzt der Praktikant die Treuepflichten, kann der Betrieb jederzeit und ohne Entschädigung oder andere Folgen zulasten des Betriebes das Praktikumsverhältnis einseitig und sofort auflösen. Der Betrieb
erstattet in diesem Fall der Schule und der gesetzlichen Vertretung Bericht über die Auflösungsgründe.

Rechtsansprüche

Es entstehen keinerlei Rechtsansprüche aus der Durchführung oder der vorzeitigen Beendigung des Berufswahlpraktikums zugunsten/ zulasten des Betriebes oder des Praktikanten bzw. seiner gesetzlichen
Vertretung. Schadenersatzansprüche des Betriebes infolge mutwilliger Schadenverursachung bleiben
vorbehalten.